Langwaffenschrank

Sichere Verwahrung für Ihre Langwaffen, Kurzwaffen und Munition.
Wie viel auch immer Sie laut Gesetz im Langwaffenschrank verstauen müssen: Garantiert finden Sie bei uns ein Modell, das Ihre Platz- und Sicherheits-Anforderungen ideal erfüllt. Nutzen Sie die Filterfunktion am Rande, um Ihre Auswahl näher einzugrenzen. Die modernen Langwaffenschränke haben ein Fachboden über dem Langwaffenteil und bieten extra Staumraum durch Fächer in der Türe. So können Sie Ihr Fernglas, die Zieloptiken und Waffenpflegemittel ebenfalls griffbereit mit aufbewahren.

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Was ist ein Langwaffenschrank?

Ein Langwaffenschrank dient zur Aufnahme von Schusswaffen, die eine Gesamtlänge von mehr als 60 cm haben. Der Langwaffenschrank dient also dazu Gewehre (Büchsen und Flinten) sowie spezielle Sportgewehre laut Waffengesetz sicher zu verschließen. Die benötigte Einstellhöhe der einzelnen Langwaffen ist unterschiedlich. Deshalb ist bei guten Langwaffenschränken an der Rückwand eine Höhenrastehrung angebracht. Dadurch stehen kürzere und längere Gewehre sicher im Schrank und fallen nicht um.

In welchem Fall braucht man einen Langwaffenschrank?

Zur gesetzeskonformen Aufbewahrung von Gewehren, Flinten, Büchsen und Sportgewehren. Bei einem Langwaffenschrank nach EN 1143-1 gilt die in der Anzahl unbegrenzte Lagerung von Langwaffen. Diese Regelung bezieht sich laut dem Waffengesetz auf den privaten Wohnbereich. In allen Fällen sollte Sie ein Gespräch mit der vor Ort zuständigen Waffenbehörde führen. In einem dauerhaft unbewohnten Gebäuden wie einer Jagdhütte gilt nach § 13 Abs. 4 AWaffV. Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition. „In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.“.